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Hausratversicherung kündigen: Muster zum Ausfüllen

Mit diesem Generator kündigen Sie Ihre Hausratversicherung – ordentlich zum Ablauf des Versicherungsjahres oder per Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung.

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Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Dieses Schreiben nutzen Sie, um Ihre Hausratversicherung zu beenden – ordentlich zum Ablauf des Versicherungsjahres, per Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung oder nach einem regulierten Schadensfall. Wählen Sie die passende Kündigungsart; das Schreiben passt sich entsprechend an.

Welche Frist gilt?

Bei der ordentlichen Kündigung richtet sich die Frist nach Ihrem Vertrag und darf gesetzlich zwischen einem und drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres liegen (§ 11 Abs. 3 VVG); bei Hausratverträgen sind drei Monate verbreitet. Bei einer Beitragserhöhung haben Sie einen Monat ab Zugang der Mitteilung Zeit (§ 40 VVG), nach einem Schadensfall einen Monat ab Abschluss der Entschädigungsverhandlungen (§ 92 VVG).

Rechtsgrundlage

Hausratversicherungen verlängern sich mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr; die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist muss zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG). Daneben bestehen zwei gesetzliche Sonderkündigungsrechte: bei einer Beitragserhöhung ohne entsprechend erweiterten Versicherungsschutz (§ 40 VVG) und nach einem Versicherungsfall (§ 92 VVG).

  • § 11 VVG — Verlängert sich der Vertrag mangels Kündigung automatisch, geschieht dies jeweils nur um ein weiteres Jahr (Abs. 1); die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (Abs. 3). Die konkrete Frist Ihres Vertrags ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen.
  • § 40 VVG — Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend erweitert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
  • § 92 VVG — Nach einem Versicherungsfall können beide Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für die Hausratversicherung?
Maßgeblich ist Ihr Vertrag. Gesetzlich muss die vereinbarte Frist für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 3 VVG); bei Hausratverträgen sind drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres verbreitet. Sehen Sie im Versicherungsschein nach, wann Ihr Versicherungsjahr endet – das ist nicht zwangsläufig der 31. Dezember.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag erhöht wird?
Ja, sofern die Erhöhung auf einer Anpassungsklausel im Vertrag beruht — das ist bei Hausrat- und Haftpflichtpolicen der Regelfall. Erhöht der Versicherer die Prämie auf dieser Grundlage, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend erweitert, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie müssen es innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung ausüben (§ 40 VVG).
Muss ich bei einem Umzug kündigen?
Nein – bei einem Umzug innerhalb Deutschlands geht der Versicherungsschutz in der Regel auf die neue Wohnung über; üblicherweise sind beide Wohnungen für eine Übergangszeit versichert. Melden Sie den Umzug Ihrem Versicherer. Ändert sich dadurch der Beitrag, kann daraus je nach Vertrag ein Kündigungsrecht entstehen; prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.
Darf ich nach einem Schaden kündigen?
Ja, nach einem Versicherungsfall können sowohl Sie als auch der Versicherer kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung möglich (§ 92 VVG).
Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?
Haben Sie den Jahresbeitrag im Voraus gezahlt und endet der Vertrag vorzeitig, steht Ihnen der auf die Zeit nach Vertragsende entfallende Anteil regelmäßig zu. Das Musterschreiben fordert die anteilige Abrechnung deshalb ausdrücklich mit an.

Stand: 01.08.2026