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P-Konto beantragen: Muster zur Umwandlung zum Ausfüllen

Mit diesem Generator verlangen Sie von Ihrer Bank, Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen – einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto unterhalten.

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Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Dieses Schreiben nutzen Sie, wenn Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen wollen – entweder vorsorglich oder weil bereits eine Kontopfändung eingegangen ist. Auf einem P-Konto bleibt Ihnen ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch erhalten, ohne dass Sie ihn bei jeder Pfändung neu geltend machen müssen.

Welche Frist gilt?

Ein Verlangen nach Abs. 1 ist jederzeit möglich. Ist Ihr Guthaben bereits gepfändet, muss die Bank das Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages als P-Konto führen (§ 850k Abs. 2 ZPO) – stellen Sie den Antrag also so früh wie möglich, damit der Schutz rechtzeitig greift.

Rechtsgrundlage

Grundlage ist § 850k ZPO. Jede natürliche Person kann jederzeit die Führung ihres Zahlungskontos als Pfändungsschutzkonto verlangen; die Bank muss dem nachkommen und darf dies nicht von einer bereits vorliegenden Pfändung abhängig machen (Abs. 1). Auch ein Konto im Soll kann umgewandelt werden – es wird dann aber nur noch auf Guthabenbasis geführt. Weil pro Person nur ein P-Konto zulässig ist, verlangt das Gesetz eine entsprechende Versicherung gegenüber der Bank (Abs. 3); diese ist im Musterschreiben enthalten.

  • § 850k ZPO — Eine natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ein von ihr geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; das gilt auch, wenn das Konto im Minus ist – ein P-Konto wird allerdings nur auf Guthabenbasis geführt (Abs. 1). Ist Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages gefordert werden (Abs. 2). Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten und muss dies der Bank gegenüber versichern (Abs. 3).

Häufige Fragen

Muss meine Bank das Konto in ein P-Konto umwandeln?
Ja. Nach § 850k Abs. 1 ZPO können Sie jederzeit verlangen, dass ein bei der Bank geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Bank hat dabei kein Ermessen; ein bestehendes Girokonto wird umgewandelt, ein neues Konto muss dafür nicht eröffnet werden.
Geht das auch, wenn mein Konto im Minus ist?
Ja, das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass ein Umwandlungsverlangen auch bei negativem Saldo möglich ist (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der Umwandlung wird das Konto allerdings ausschließlich auf Guthabenbasis geführt – ein eingeräumter Dispositionskredit steht dann nicht mehr zur Verfügung.
Wie schnell wirkt die Umwandlung, wenn schon gepfändet wurde?
Ist Guthaben auf dem Konto bereits gepfändet worden, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern (§ 850k Abs. 2 ZPO). Reichen Sie den Antrag deshalb unverzüglich ein.
Darf ich mehrere P-Konten haben?
Nein, jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO). Beim Umwandlungsverlangen müssen Sie der Bank gegenüber versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen – diese Erklärung ist Bestandteil des Musterschreibens.
Wie erhöhe ich den Freibetrag über den Grundfreibetrag hinaus?
Für Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen kann sich der geschützte Betrag erhöhen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung, die unter anderem Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen dürfen. Dieses Musterschreiben deckt nur die Umwandlung ab, nicht die Erhöhung des Freibetrags.

Stand: 01.08.2026